Hand hält ein Cannabisblatt vor einer Deutschlandkarte in Schwarz-Rot-Gold – Symbolbild für Cannabis Konsum in Deutschland

Cannabis-Konsum: Was ist erlaubt – was ist verboten?

Was durch das neue Cannabis-Gesetz erlaubt ist, und welche Regeln beim Besitz, Konsum, Anbau und Autofahren gelten.

Das am 1. April 2024 in Kraft getretene Cannabis-Gesetz (CanG), das auch das Konsum-Cannabis-Gesetz (KCanG) beinhaltet, hat die rechtlichen Grundlagen für den Besitz, Konsum und Anbau von Cannabis in Deutschland grundlegend verändert. Personen ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 g getrocknetes Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 g zu Hause besitzen. Zudem ist der Anbau von maximal drei Pflanzen zum Eigenbedarf zu Hause erlaubt. Verboten bleiben weiterhin verarbeitete Cannabis-Produkte. Bezüglich des Cannabis-Konsums gilt, dass dieser an bestimmten Orten untersagt ist.

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Letzte Änderung:

28.07.2025

Das Wichtigste in Kürze
  • Erwachsene dürfen für den Eigenbedarf bis zu 25 g getrocknetes Cannabis mitführen, bis zu 50 g zu Hause lagern und maximal drei Pflanzen privat anbauen.
  • Patient:innen, die medizinisches Cannabis erhalten, dürfen die ihnen verordnete Menge mit sich führen und sollten zum Nachweis ein Rezept bei sich haben.
  • Im Straßenverkehr gilt ein THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum, Fahranfänger:innen dürfen kein Cannabis konsumieren und der Mischkonsum von Cannabis und Alkohol ist grundsätzlich verboten. 

Auf welche Cannabis-Produkte bezieht sich das Cannabis-Gesetz?

Cannabis kann auf verschiedene Arten konsumiert werden. Am häufigsten werden getrocknete Blüten oder Haschisch geraucht, mit speziellen Geräten verdampft (vaporisiert) oder in Form von Lebensmitteln, Kapseln, Ölen oder Tinkturen oral eingenommen.

Gemäß dem neuen Cannabis-Gesetz (CanG) bleiben – bis auf getrocknete Cannabis-Blüten – alle zuvor genannten Cannabis-Produkte und Konsumformen weiterhin verboten. Sowohl die Herstellung als auch der Besitz solcher Produkte sind strafbar, unabhängig davon, ob sie öffentlich oder privat konsumiert werden.1

Besitz von Cannabis, Pflanzen und Samen: Was ist erlaubt?

Das neue Konsum-Cannabis-Gesetz (KCanG) erlaubt es Erwachsenen ab 18 Jahren, bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis mit sich zu führen – zum Beispiel in der Jackentasche oder im Rucksack. 

Zu Hause dürfen bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis aufbewahrt werden. Diese Regelung gilt ebenfalls nur für Volljährige und ausschließlich für den Eigengebrauch. Ein Weiterverkauf oder die Abgabe an Minderjährige ist streng verboten und strafbar.2

Auch der private Anbau von Cannabis ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Jede volljährige Person darf bis zu drei Cannabis-Pflanzen für den Eigenkonsum gleichzeitig anbauen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Pflanzen sicher untergebracht sind, zum Beispiel nicht öffentlich sichtbar oder für Kinder leicht zugänglich. Der Anbau im eigenen Garten oder auf dem Balkon ist möglich, sofern diese Bedingungen erfüllt sind.2

Darüber hinaus dürfen Erwachsene Cannabis-Samen kaufen, besitzen und verwenden, um ihre eigenen Pflanzen anzubauen.2

Wo darf Cannabis konsumiert werden?

Im KCanG wird festgelegt, wo Du Cannabis anwenden darfst und wo nicht. Diese Regeln dienen vor allem dem Schutz von Kindern, Jugendlichen und öffentlichen Einrichtungen.

  • Der Cannabis-Konsum in der Nähe von Schulen, Kindergärten, Spielplätzen oder Jugendeinrichtungen ist in einem Umkreis von 100 Metern um den Eingangsbereich solcher Einrichtungen verboten, und das nicht nur auf dem Gelände selbst, sondern auch auf dem Bürgersteig oder im Park davor.2
  • In Fußgängerzonen ist die Anwendung tagsüber zwischen 7 Uhr morgens und 20 Uhr abends nicht gestattet. Ab 20 Uhr abends ist der Gebrauch dort in der Regel wieder erlaubt, sofern kein örtliches Verbot gilt.2
  • Zum Schutz von Nichtraucher:innen sowie dem allgemeine Sicherheitsgefühl ist der Cannabis-Konsum in öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bussen, Bahnen oder Bahnhöfen verboten.2
  • Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Stadtfesten, Konzerten oder Sportevents ist der Gebrauch von Cannabis meist nicht erlaubt. Vor allem dann nicht, wenn ein gemischtes Publikum anwesend ist.2

Und was ist mit dem Cannabis-Konsum zu Hause?

Zu Hause oder in privaten Räumen darfst Du Cannabis grundsätzlich konsumieren, sofern Du volljährig bist. Auch auf dem Balkon oder im Garten ist es grundsätzlich erlaubt, wenn es sich um privaten Wohnraum handelt. Du solltest jedoch dabei folgendes beachten:2

  • Rücksichtnahme auf Nachbarn: Der starke Geruch von Cannabis kann zu Konflikten mit Nachbarn führen. Hier gilt das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Bei wiederholter Belästigung könnten Nachbarn gegen Dich rechtlich vorgehen, ähnlich wie beim Zigarettenrauch.
  • Kinder und Jugendliche im Haushalt oder Umfeld: Wenn Kinder im Haushalt leben oder sich regelmäßig dort aufhalten, darfst Du kein Cannabis konsumieren.
  • Mietrechtliche Einschränkungen: Vermieter:innen können in bestimmten Fällen Einschränkungen durchsetzen, wie zum Beispiel bei starkem, wiederholtem Geruch, der andere Mieter:innen stört. Ein generelles Verbot in der Wohnung ist jedoch rechtlich schwierig und müsste im Einzelfall geprüft werden. 
  • Sichtschutz beim Konsum im Garten: Der Garten sollte nicht direkt einsehbar sein, wie etwa von einer Schule oder einem öffentlichen Weg. Sonst könnte das als Konsum in der Nähe einer Jugendeinrichtung gewertet werden.

Cannabis-Konsum beim Autofahren

Seit dem 1. August 2024 gilt in Deutschland ein neuer THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum für Autofahrer:innen. Dieser Wert markiert die Grenze, ab der Cannabis als verkehrsgefährdend gilt ähnlich wie 0,5 Promille bei Alkohol.3

Für Fahranfänger:innen unter 21 Jahren gilt zudem ein absolutes Cannabis-Verbot am Steuer. Auch der gleichzeitige Konsum von Alkohol und Cannabis ist für alle verboten und wird besonders streng geahndet.3

Welche Regeln gelten für medizinisches Cannabis?

Medizinisches Cannabis ist ein Arzneimittel und unterliegt nicht dem KCanG. Dementsprechend dürfen Patient:innen die ärztlich verordnete Menge Cannabis besitzen. Das können mehr oder weniger sein als die 25 g bzw. 50 g, die für den Freizeitkonsum erlaubt sind. Als Patient:in solltest Du jedoch in der Lage sein, die medizinische Nutzung durch ein Rezept oder eine Bescheinigung nachzuweisen.2

Grundsätzlich ist die Anwendung von medizinischem Cannabis auch an Orten erlaubt, an denen der Freizeitkonsum verboten ist, aber mit Einschränkungen. Der Gebrauch muss sich am medizinischen Bedarf orientieren und rücksichtsvoll erfolgen. So sollte die Anwendung beispielsweise in der Nähe von Schulen oder Spielplätzen möglichst vermieden werden.2

Medizinische Anwendung von Cannabis und Autofahren

Bei Patient:innen, die medizinisches Cannabis erhalten, gilt nicht der neue THC-Grenzwert. Sie dürfen grundsätzlich Auto fahren, solange sie keine Einschränkungen durch die Anwendung verspüren. Wichtig ist dabei, dass sie verantwortungsvoll handeln und im Zweifelsfall kein Fahrzeug führen. Empfohlen wird zudem, ein ärztliches Rezept mit sich zu führen, das bei einer Verkehrskontrolle vorgezeigt werden kann.

Was passiert, wenn man gegen das neue Cannabis-Gesetz verstößt?

Solltest Du Dich nicht an die Regeln halten, musst Du mit Konsequenzen rechnen. e nach Art und Schwere des Verstoßes können Bußgelder, Strafanzeigen oder sogar Geld- oder Freiheitsstrafen die Folge sein.4

Besitz von zu viel Cannabis in der Öffentlichkeit oder zu Hause

Wenn Du nur leicht über der erlaubten Menge liegst, gilt das in der Regel als Ordnungswidrigkeit. Das bedeutet, dass es sich nicht direkt um eine Straftat handelt, Du aber dennoch einen Gesetzesverstoß begehst, der geahndet wird.

In solchen Fällen kann ein Bußgeld verhängt werden. Die Höhe hängt dabei vom Einzelfall ab, zum Beispiel, ob Du bereits früher auffällig warst oder ob ein Wiederholungsfall vorliegt. Die Strafe kann von etwa 50 bis zu mehreren 100 Euro reichen. Je nach Bundesland und Situation kann die Polizei Dich außerdem dazu auffordern, das überschüssige Cannabis abzugeben oder vernichten zu lassen.

Überschreitest Du die zuvor genannten Mengen deutlich, kann der Besitz als Straftat gewertet werden. Das gilt besonders dann, wenn die Menge über den „Eigenbedarf“ hinausgeht oder der Verdacht entsteht, dass Du Cannabis weiterverkaufen möchtest. Das Strafmaß hängt davon ab, wie groß die Menge ist und ob Hinweise auf Drogenhandel vorliegen, wie zum Beispiel verpackte Portionen, Waagen oder Bargeld.

In solchen Fällen kann es zu folgenden Konsequenzen kommen:

  • Strafanzeige
  • Hausdurchsuchung
  • Gerichtsverfahren
  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren, in schweren Fällen auch mehr

Das gilt auch, wenn Du die erlaubten Mengen häufig überschreitest oder wiederholt gegen das Gesetz verstößt.

Anbau von zu vielen Pflanzen

Erlaubt sind maximal drei Cannabis-Pflanzen pro erwachsene Person, andernfalls verstößt Du gegen das Gesetz. In der Regel droht bei vier bis fünf Pflanzen ein Bußgeld. Bei zehn oder mehr Pflanzen kann ein Strafverfahren eingeleitet werden. Insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass Du die Pflanzen oder die Erträge verkaufen willst.

Kein Jugendschutz oder Sicherheitsvorkehrungen beim Eigenanbau

Wenn Du Deine Pflanzen nicht kindersicher lagerst, öffentlich sichtbar aufziehst oder den Geruch nicht eindämmst, kann Dir ein Bußgeld drohen. In Extremfällen kann Dir das Ordnungsamt die Pflanzen auch abnehmen.

Konsum an verbotenen Orten

Wenn Du beim Cannabis-Konsum in

  • einem Radius von 100 Metern um Schulen, Kitas, Spielplätze und ähnliche Einrichtungen,
  • Fußgängerzonen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr oder
  • öffentlichen Verkehrsmitteln oder Bahnhöfen

erwischt wirst, begehst Du eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann – abhängig von den Umständen – ein Bußgeld zwischen 100 und 30.000 Euro nach sich ziehen.

Abgabe an Minderjährige

Die Abgabe von Cannabis an Minderjährige ist eine Straftat und wird besonders streng behandelt. Solltest Du Cannabis an Personen unter 18 Jahren abgeben oder auch nur mit ihnen zusammen konsumieren, musst Du mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. Das gilt auch für Eltern, die den Konsum vor ihren Kindern nicht unterbinden.

Verstoß gegen den THC-Grenzwert beim Autofahren

Wenn der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum überschritten wird, ist das eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr. Dann können folgende Strafen drohen:5

Beim 1. Verstoß:

  • 500 Euro Bußgeld
  • 1 Monat Fahrverbot
  • 2 Punkte in Flensburg

Beim 2. Verstoße:

  • 1.000 Euro Bußgeld
  • 3 Monate Fahrverbot
  • 2 Punkte

Beim 3. Verstoß:

  • 1.500 Euro Bußgeld
  • 3 Monate Fahrverbot
  • 2 Punkte

Wenn Du unter dem Einfluss von Cannabis zusätzlich Alkohol konsumiert hast, kannst Du mit einem Bußgeld von mindestens 1.000 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkten rechnen. Bei Wiederholung kann die Strafe auf bis zu 2.000 Euro steigen.

Zusätzlich kann bei erkennbarer Fahruntüchtigkeit oder bei Gefährdung anderer sogar eine Straftat vorliegen, was mit möglichen Geld- und / oder Freiheitsstrafen und dem Entzug der Fahrerlaubnis bestraft werden kann.

Ist die Höhe der Strafen je nach Bundesland unterschiedlich hoch?

Die Bußgelder und Strafen im Rahmen des CanG sind nicht bundesweit einheitlich geregelt, sondern variieren je nach Bundesland. Zwar gibt das KCanG einen allgemeinen Bußgeldrahmen von 5 bis 30.000 Euro vor, die konkrete Ausgestaltung und Höhe der Bußgelder obliegt jedoch den einzelnen Ländern. Einige Bundesländer haben jedoch bereits eigene Bußgeldkataloge veröffentlicht, wie zum Beispiel Bayern und Rheinland-Pfalz.⁶,⁷

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Häufige Fragen

Der Konsum von Cannabis ist in Deutschland für volljährige Personen ab 18 Jahren unter bestimmten Bedingungen legal. Strafbar sind jedoch der Besitz verbotener Produkte, der Verkauf sowie der Konsum an bestimmten Orten.

THC kann je nach Konsumform, Häufigkeit und Stoffwechsel mehrere Tage bis Wochen im Körper nachgewiesen werden. Besonders bei regelmäßigem Konsum bleibt es länger nachweisbar.

Empfohlen wird eine Wartezeit von mindestens 24 Stunden nach dem Konsum, da sonst der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum überschritten werden kann. 

Cannabis darf nicht in der Nähe von Schulen, Kitas oder tagsüber in Fußgängerzonen konsumiert werden. Auf dem eigenen Balkon oder im Garten ist der Konsum erlaubt, wenn der Bereich nicht öffentlich einsehbar ist und keine Kinder anwesend sind.

Volljährige Personen ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm zu Hause besitzen. Mengen darüber hinaus gelten als Ordnungswidrigkeit oder bei deutlichem Überschreiten sogar als Straftat.

Nein, beim erlaubten Besitz gilt einheitlich, dass Du bis zu 25 g getrocknetes Cannabis in der Öffentlichkeit und maximal 50 g Cannabis zu Hause haben darfst. Die Bußgelder und Strafen können jedoch je nach Bundesland unterschiedlich hoch ausfallen.

Ja, wer volljährig ist, darf Cannabis-Samen legal kaufen, besitzen und zum privaten Eigenanbau verwenden. Der Anbau ist allerdings auf drei Pflanzen pro Person begrenzt.

Als Patient:in darf man die ärztlich verordnete Menge besitzen und mit sich führen.  Empfohlen wird zudem, ein ärztliches Rezept dabei zu haben.

Quellenangaben

  1. Bundesgesetzblatt, Teil 1, Ausgegeben zu Bonn am 27. März 2024, Nr. 109, Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften (Cannabisgesetz – CanG), https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/109/regelungstext.pdf?__blob=publicationFile&v=2
  2. Bundesministerium für Gesundheit, Fragen und Antworten zum Cannabisgesetz, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/cannabis/faq-cannabisgesetz.html
  3. Bundesministerium für Verkehr, 21.08.2024, Gesetzlicher THC-Grenzwert im Straßenverkehr verkündet, https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/sechstes-gesetz-zur-aenderung-des-strassenverkehrsgesetzes-verkuendet.html
  4. Bundesministerium der Justiz, Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (Konsumcannabisgesetz – KCanG), https://www.gesetze-im-internet.de/kcang/BJNR06D0B0024.html
  5. Mobilitätsmagazin von bussgeldkatalog.org, Cannabis am Steuer: Neuer THC-Grenzwert gilt ab sofort, 22. August 2024, https://www.bussgeldkatalog.org/news/cannabis-am-steuer-neuer-thc-grenzwert-gilt-ab-sofort-9079511/?utm_source=chatgpt.com
  6. Bayerisches Ministerialblatt, BayMBI. 2024 Nr. 152, 28. März 2024, Bußgeldkatalog „Konsumcannabis“, https://www.verkuendung-bayern.de/files/baymbl/2024/152/baymbl-2024-152.pdf
  7. Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz vom 20. November 2024, Bußgeldkatalog zur Ahnung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis, https://www.rlp.de/fileadmin/06/04_Soziales/Soziales_Dokumente/2024_Bussgeldkatalog_RLP_Cannabisgesetz.pdf