Das am 1. April 2024 in Kraft getretene Cannabis-Gesetz (CanG), das auch das Konsum-Cannabis-Gesetz (KCanG) beinhaltet, hat die rechtlichen Grundlagen für den Besitz, Konsum und Anbau von Cannabis in Deutschland grundlegend verändert. Personen ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 g getrocknetes Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 g zu Hause besitzen. Zudem ist der Anbau von maximal drei Pflanzen zum Eigenbedarf zu Hause erlaubt. Verboten bleiben weiterhin verarbeitete Cannabis-Produkte. Bezüglich des Cannabis-Konsums gilt, dass dieser an bestimmten Orten untersagt ist.
Cannabis kann auf verschiedene Arten konsumiert werden. Am häufigsten werden getrocknete Blüten oder Haschisch geraucht, mit speziellen Geräten verdampft (vaporisiert) oder in Form von Lebensmitteln, Kapseln, Ölen oder Tinkturen oral eingenommen.
Gemäß dem neuen Cannabis-Gesetz (CanG) bleiben – bis auf getrocknete Cannabis-Blüten – alle zuvor genannten Cannabis-Produkte und Konsumformen weiterhin verboten. Sowohl die Herstellung als auch der Besitz solcher Produkte sind strafbar, unabhängig davon, ob sie öffentlich oder privat konsumiert werden.1
Das neue Konsum-Cannabis-Gesetz (KCanG) erlaubt es Erwachsenen ab 18 Jahren, bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis mit sich zu führen – zum Beispiel in der Jackentasche oder im Rucksack.
Zu Hause dürfen bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis aufbewahrt werden. Diese Regelung gilt ebenfalls nur für Volljährige und ausschließlich für den Eigengebrauch. Ein Weiterverkauf oder die Abgabe an Minderjährige ist streng verboten und strafbar.2
Auch der private Anbau von Cannabis ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Jede volljährige Person darf bis zu drei Cannabis-Pflanzen für den Eigenkonsum gleichzeitig anbauen. Dabei muss darauf geachtet werden, dass die Pflanzen sicher untergebracht sind, zum Beispiel nicht öffentlich sichtbar oder für Kinder leicht zugänglich. Der Anbau im eigenen Garten oder auf dem Balkon ist möglich, sofern diese Bedingungen erfüllt sind.2
Darüber hinaus dürfen Erwachsene Cannabis-Samen kaufen, besitzen und verwenden, um ihre eigenen Pflanzen anzubauen.2
Im KCanG wird festgelegt, wo Du Cannabis anwenden darfst und wo nicht. Diese Regeln dienen vor allem dem Schutz von Kindern, Jugendlichen und öffentlichen Einrichtungen.
Zu Hause oder in privaten Räumen darfst Du Cannabis grundsätzlich konsumieren, sofern Du volljährig bist. Auch auf dem Balkon oder im Garten ist es grundsätzlich erlaubt, wenn es sich um privaten Wohnraum handelt. Du solltest jedoch dabei folgendes beachten:2
Seit dem 1. August 2024 gilt in Deutschland ein neuer THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum für Autofahrer:innen. Dieser Wert markiert die Grenze, ab der Cannabis als verkehrsgefährdend gilt ähnlich wie 0,5 Promille bei Alkohol.3
Für Fahranfänger:innen unter 21 Jahren gilt zudem ein absolutes Cannabis-Verbot am Steuer. Auch der gleichzeitige Konsum von Alkohol und Cannabis ist für alle verboten und wird besonders streng geahndet.3
Medizinisches Cannabis ist ein Arzneimittel und unterliegt nicht dem KCanG. Dementsprechend dürfen Patient:innen die ärztlich verordnete Menge Cannabis besitzen. Das können mehr oder weniger sein als die 25 g bzw. 50 g, die für den Freizeitkonsum erlaubt sind. Als Patient:in solltest Du jedoch in der Lage sein, die medizinische Nutzung durch ein Rezept oder eine Bescheinigung nachzuweisen.2
Grundsätzlich ist die Anwendung von medizinischem Cannabis auch an Orten erlaubt, an denen der Freizeitkonsum verboten ist, aber mit Einschränkungen. Der Gebrauch muss sich am medizinischen Bedarf orientieren und rücksichtsvoll erfolgen. So sollte die Anwendung beispielsweise in der Nähe von Schulen oder Spielplätzen möglichst vermieden werden.2
Bei Patient:innen, die medizinisches Cannabis erhalten, gilt nicht der neue THC-Grenzwert. Sie dürfen grundsätzlich Auto fahren, solange sie keine Einschränkungen durch die Anwendung verspüren. Wichtig ist dabei, dass sie verantwortungsvoll handeln und im Zweifelsfall kein Fahrzeug führen. Empfohlen wird zudem, ein ärztliches Rezept mit sich zu führen, das bei einer Verkehrskontrolle vorgezeigt werden kann.
Solltest Du Dich nicht an die Regeln halten, musst Du mit Konsequenzen rechnen. e nach Art und Schwere des Verstoßes können Bußgelder, Strafanzeigen oder sogar Geld- oder Freiheitsstrafen die Folge sein.4
Wenn Du nur leicht über der erlaubten Menge liegst, gilt das in der Regel als Ordnungswidrigkeit. Das bedeutet, dass es sich nicht direkt um eine Straftat handelt, Du aber dennoch einen Gesetzesverstoß begehst, der geahndet wird.
In solchen Fällen kann ein Bußgeld verhängt werden. Die Höhe hängt dabei vom Einzelfall ab, zum Beispiel, ob Du bereits früher auffällig warst oder ob ein Wiederholungsfall vorliegt. Die Strafe kann von etwa 50 bis zu mehreren 100 Euro reichen. Je nach Bundesland und Situation kann die Polizei Dich außerdem dazu auffordern, das überschüssige Cannabis abzugeben oder vernichten zu lassen.
Überschreitest Du die zuvor genannten Mengen deutlich, kann der Besitz als Straftat gewertet werden. Das gilt besonders dann, wenn die Menge über den „Eigenbedarf“ hinausgeht oder der Verdacht entsteht, dass Du Cannabis weiterverkaufen möchtest. Das Strafmaß hängt davon ab, wie groß die Menge ist und ob Hinweise auf Drogenhandel vorliegen, wie zum Beispiel verpackte Portionen, Waagen oder Bargeld.
In solchen Fällen kann es zu folgenden Konsequenzen kommen:
Das gilt auch, wenn Du die erlaubten Mengen häufig überschreitest oder wiederholt gegen das Gesetz verstößt.
Erlaubt sind maximal drei Cannabis-Pflanzen pro erwachsene Person, andernfalls verstößt Du gegen das Gesetz. In der Regel droht bei vier bis fünf Pflanzen ein Bußgeld. Bei zehn oder mehr Pflanzen kann ein Strafverfahren eingeleitet werden. Insbesondere dann, wenn der Verdacht besteht, dass Du die Pflanzen oder die Erträge verkaufen willst.
Wenn Du Deine Pflanzen nicht kindersicher lagerst, öffentlich sichtbar aufziehst oder den Geruch nicht eindämmst, kann Dir ein Bußgeld drohen. In Extremfällen kann Dir das Ordnungsamt die Pflanzen auch abnehmen.
Wenn Du beim Cannabis-Konsum in
erwischt wirst, begehst Du eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann – abhängig von den Umständen – ein Bußgeld zwischen 100 und 30.000 Euro nach sich ziehen.
Die Abgabe von Cannabis an Minderjährige ist eine Straftat und wird besonders streng behandelt. Solltest Du Cannabis an Personen unter 18 Jahren abgeben oder auch nur mit ihnen zusammen konsumieren, musst Du mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren rechnen. Das gilt auch für Eltern, die den Konsum vor ihren Kindern nicht unterbinden.
Wenn der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum überschritten wird, ist das eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr. Dann können folgende Strafen drohen:5
Beim 1. Verstoß:
Beim 2. Verstoße:
Beim 3. Verstoß:
Wenn Du unter dem Einfluss von Cannabis zusätzlich Alkohol konsumiert hast, kannst Du mit einem Bußgeld von mindestens 1.000 Euro, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkten rechnen. Bei Wiederholung kann die Strafe auf bis zu 2.000 Euro steigen.
Zusätzlich kann bei erkennbarer Fahruntüchtigkeit oder bei Gefährdung anderer sogar eine Straftat vorliegen, was mit möglichen Geld- und / oder Freiheitsstrafen und dem Entzug der Fahrerlaubnis bestraft werden kann.
Der Konsum von Cannabis ist in Deutschland für volljährige Personen ab 18 Jahren unter bestimmten Bedingungen legal. Strafbar sind jedoch der Besitz verbotener Produkte, der Verkauf sowie der Konsum an bestimmten Orten.
THC kann je nach Konsumform, Häufigkeit und Stoffwechsel mehrere Tage bis Wochen im Körper nachgewiesen werden. Besonders bei regelmäßigem Konsum bleibt es länger nachweisbar.
Empfohlen wird eine Wartezeit von mindestens 24 Stunden nach dem Konsum, da sonst der THC-Grenzwert von 3,5 ng/ml Blutserum überschritten werden kann.
Cannabis darf nicht in der Nähe von Schulen, Kitas oder tagsüber in Fußgängerzonen konsumiert werden. Auf dem eigenen Balkon oder im Garten ist der Konsum erlaubt, wenn der Bereich nicht öffentlich einsehbar ist und keine Kinder anwesend sind.
Volljährige Personen ab 18 Jahren dürfen bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm zu Hause besitzen. Mengen darüber hinaus gelten als Ordnungswidrigkeit oder bei deutlichem Überschreiten sogar als Straftat.
Nein, beim erlaubten Besitz gilt einheitlich, dass Du bis zu 25 g getrocknetes Cannabis in der Öffentlichkeit und maximal 50 g Cannabis zu Hause haben darfst. Die Bußgelder und Strafen können jedoch je nach Bundesland unterschiedlich hoch ausfallen.
Ja, wer volljährig ist, darf Cannabis-Samen legal kaufen, besitzen und zum privaten Eigenanbau verwenden. Der Anbau ist allerdings auf drei Pflanzen pro Person begrenzt.
Als Patient:in darf man die ärztlich verordnete Menge besitzen und mit sich führen. Empfohlen wird zudem, ein ärztliches Rezept dabei zu haben.